Das neue Gesetz sieht vor, dass wer zu einem anderen Telefonanbieter wechselt, maximal einen Kalendertag ohne Anschluss dastehen darf. Wenn sich der Verbraucher dazu entscheidet, dass seine Rufnummer zum neuen Anbieter mitgenommen werden soll, darf diese ebenfalls höchstens einen Tag lang nicht erreichbar sein. Zudem ist es nicht mehr erlaubt, dass Telefonanbieter bei Umzügen die Mindestvertragslaufzeit neu beginnen lassen. Der Vertrag muss ab sofort zu den alten Konditionen und mit der alten Laufzeit weitergeführt werden. Ist am neuen Wohnort der bisherige Anschluss nicht verfügbar, gilt ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten.
Mindestvertragslaufzeit und Kostenkontrolle ändern sich
Eine Mindestlaufzeit darf zunächst maximal 24 Monate betragen. Anbieter sind ab sofort außerdem dazu verpflichtet, auch Verträge mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Des Weiteren können Kunden künftig auch bei Handy-Verträgen einzelnen Posten widersprechen, eine Sperrung des Anschlusses darf das nicht nach sich ziehen. Die Zahlungsfunktion ihres Mobiltelefons oder Smartphones können Handy-Besitzer komplett sperren lassen. Alle Fragen zur Rechnung müssen die Provider in Zukunft per kostenloser Hotline beantworten. Künftig muss zudem jedes Mal mit einer SMS informiert werden, wenn die Position eines Handys per Ortungsdienst bestimmt wird. Zusätzlich müssen Verbraucher der Nutzung eines Ortungsdienstes schriftlich zustimmen.
Warteschleifen
Auch der Wartezeit bei Hotlines soll ein Ende bereitet werden. Sowohl vor einem Gespräch als auch eine neue Warteschleife bei Weitervermittlung muss kostenlos sein. Dies gilt für Anrufe vom Festnetz und vom Handy. Ausgenommen sind Nummern, die pauschal pro Anruf kosten. Auch Hotlines mit einer Festnetz- oder einer Handy-Nummer sind hier nicht angesprochen.